Meldestelle für Whistleblowing
Seit dem 1. Januar 2014 sind Mitarbeitende des Kantons Zug berechtigt, Missstände innerhalb der kantonalen Verwaltung etc. zu melden. Der Regierungsrat hat die Ombudsstelle als zuständige Meldestelle bezeichnet und das Meldeverfahren geregelt.
Grundsätzlich unterstehen alle Mitarbeitenden der Verwaltung dem Amtsgeheimnis und haben eine Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Das bedeutet, Sie dürfen keine Informationen nach aussen tragen, die ihrer Natur nach geheim sind oder gestützt auf gesetzliche Vorschriften geheim gehalten werden müssen. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses hat strafrechtliche Folgen (Art. 320 StGB). Haben Sie aber konkrete Anhaltspunkte für einen Missstand in Ihrer Organisation, dann sind Sie berechtigt, diesen der Ombudsstelle zu melden und müssen keine Nachteile befürchten.
Ein Missstand liegt vor, wenn eine Kollegin, ein Kollege oder eine vorgesetzte Person sich Vorteile beschafft, die ihr nicht zustehen, sich bestechen lässt, Gelder verschleudert oder veruntreut oder andere strafbare Handlungen begeht.
Unter welchen Voraussetzungen können Sie der Ombudsstelle einen Missstand melden?
- Sie sind Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Sie unterstehen dem Personalgesetz des Kantons Zug
- Es liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Missstand innerhalb der Organisation oder Institution vor, bei welcher Sie arbeiten
- Sie haben diesen Missstand in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit festgestellt
- Die vorgesetzte Stelle wurde durch Sie bereits über den Missstand informiert, gibt Ihrer Meldung jedoch keine Folge oder weigert sich, Sie vom Amtsgeheimnis zu entbinden oder Strafanzeige zu erstatten oder Sie haben aus anderen Gründen Bedenken, die vorgesetzte Stelle direkt zu informieren